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SOLAR & PHOTOVOLTAIK

Steuern und Photovoltaik: Was die Nullsteuer geändert hat

· HausDossier Redaktion · 4 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Das klingt nach einer kleinen technischen Anpassung — hat aber die Wirtschaftlichkeitsrechnung für Millionen Eigenheimbesitzer merklich verändert. Gleichzeitig entfällt seit 2022 die Einkommensteuer auf bestimmte PV-Erträge. Zwei Regelungen, die oft durcheinandergebracht werden.

Der Nullsteuersatz: Was genau gilt

Der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG bedeutet: Installateure und Händler dürfen auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, Wechselrichtern und Stromspeichern keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird und eine Leistung von bis zu 30 kWp hat. Für Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden gilt ein Grenzwert von 100 kWp. Der Käufer spart damit direkt 19 Prozent auf den Nettopreis. Bei einer typischen 10-kWp-Anlage, die inklusive Speicher rund 20.000 Euro kostet, entspricht das einer Ersparnis von etwa 3.200 Euro gegenüber der früheren Umsatzsteuerpflicht.

Eine wichtige Folge: Wer vor 2023 die sogenannte Kleinunternehmerregelung vermieden und sich freiwillig als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert hatte, um die Vorsteuer zurückzubekommen, braucht das nicht mehr. Der bürokratische Aufwand — jährliche Umsatzsteuererklärungen, Voranmeldungen, Zuordnungsfragen — entfällt für Neuanlagen in den meisten Fällen. Bitte prüfen Sie für Ihre konkrete Situation trotzdem das zuständige Finanzamt, da Grenzfälle (gemischt genutzte Gebäude, Anlagen über 30 kWp) eigene Beurteilungen erfordern.

Einkommensteuer: Die Befreiung seit 2022

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind Erträge aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern einkommensteuerfrei — sowohl die Einspeisevergütung als auch der geldwerte Vorteil aus dem Eigenverbrauch. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 und ist in § 3 Nr. 72 EStG verankert. Eine Gewinnermittlung oder ein Liebhabereiantrag ist damit für die betroffenen Anlagengrößen nicht mehr nötig. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich.

Größere Anlagen — ab 30 kWp auf Einfamilienhäusern bzw. ab 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei mehreren Einheiten, maximal 100 kWp insgesamt — fallen weiterhin unter die reguläre Einkommensteuer. Wer eine Anlage dieser Größenordnung plant, muss Gewinn und Verlust weiterhin erklären.

Rechenbeispiel: Was die Steuerfreiheit konkret bedeutet

Ein Eigenheimbesitzer in Süddeutschland installiert 2025 eine 9,9-kWp-Anlage. Die Anlage erzeugt nach PVGIS-Abschätzung rund 10.500 kWh im Jahr. Davon verbraucht die Familie 4.500 kWh selbst (Eigenverbrauchsquote: 43 %), der Rest von 6.000 kWh wird eingespeist.

  • EinspeisevergĂĽtung nach EEG 2023: 8,2 Cent/kWh → 492 Euro im Jahr
  • Ersparnis durch Eigenverbrauch (Strompreis 31 Cent): 4.500 kWh Ă— 0,31 € = 1.395 Euro im Jahr
  • Gesamtvorteil: 1.887 Euro jährlich

Ohne die Einkommensteuerbefreiung wären bei einem Grenzsteuersatz von 35 % auf den Gewinn aus Einspeisung und Eigenverbrauch etwa 420 bis 500 Euro Steuern fällig geworden. Die Befreiung verbessert die Amortisation spürbar: Statt rund 13 Jahren sind es bei diesem Beispiel — bei Anschaffungskosten von ca. 19.000 Euro netto — gut 10 Jahre. Aktuelle Strompreise und Vergütungssätze ändern sich; die Zahlen des EEG werden regelmäßig angepasst.

Was sich für Bestandsanlagen ändert

Wer vor 2023 eine Anlage betrieben und sich als Kleinunternehmer oder regelbesteuerter Unternehmer eingestuft hatte, sitzt in einer anderen Ausgangslage. Die Einkommensteuerbefreiung gilt auch für diese Altanlagen ab 2022, sofern sie die 30-kWp-Grenze nicht überschreiten. Bei der Umsatzsteuer hingegen ändert sich für Altanlagen zunächst nichts: Ein bestehender Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wirkt fort, bis eine Neubewertung beantragt wird. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu mehrere Schreiben veröffentlicht, zuletzt im Juni 2023. Wer unsicher ist, sollte das mit einem Steuerberater klären — zumal Übergangsregelungen und individuelle Wahlrechte weiterhin komplex bleiben.

Speicher, Wechselrichter und Zubehör

Der Nullsteuersatz gilt nicht nur für die Module selbst, sondern auch für Batteriespeicher, Wechselrichter, Energiemanagementsysteme und Installationsleistungen — sofern sie im Zusammenhang mit der PV-Anlage geliefert werden. Wird ein Speicher nachträglich zu einer bestehenden Anlage hinzugefügt, gilt der Nullsteuersatz ebenfalls, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Montagearbeiten, Gerüst und Elektrikerleistung fallen ebenfalls darunter, wenn sie Teil des Gesamtauftrags sind.

Was bleibt offen

Die steuerliche Vereinfachung ist real, aber nicht lückenlos. Gewerblich genutzte Gebäude, Mehrfamilienhäuser mit Anlagen über 15 kWp je Einheit und Anlagen mit Volleinspeisung oberhalb der Freigrenzen erfordern weiterhin eine steuerliche Begleitung. Außerdem können sich Vergütungssätze nach EEG, Grenzwerte und BMF-Schreiben ändern — die hier genannten Zahlen spiegeln den Stand Anfang 2026 wider.

Wer eine PV-Anlage plant, sollte neben der steuerlichen Seite auch das konkrete Ertragspotenzial seines Daches kennen. Ausrichtung, Dachneigung und lokales Strahlungsangebot entscheiden darüber, ob die Rechnung tatsächlich aufgeht — das HausDossier berechnet genau diese Werte für Ihre Adresse auf Basis amtlicher Geodaten.

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