Rund 45 Milliarden Euro hat der Bund zwischen 2021 und 2023 allein über die Bundesförderung für effiziente Gebäude bereitgestellt — und dennoch holen sich viele Eigentümer gar nichts davon. Der häufigste Grund: Sie verstehen das System nicht, bevor sie den Auftrag vergeben. Das ist fatal, denn in fast allen Programmen gilt die eiserne Regel: Antrag vor Auftragsvergabe.
Das GrundgerĂĽst: die BEG teilt sich in drei Sparten
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde 2021 eingeführt und löste die früheren KfW-Programme 151/152 sowie verschiedene BAFA-Einzelprogramme ab. Sie gliedert sich seither in drei Stränge:
- BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM): Dämmung, Fenster, Heizungsoptimierung, Heizungstausch — abgewickelt von der BAFA und seit 2024 für die Heizungsförderung auch von der KfW.
- BEG Wohngebäude (BEG WG): Kredit mit Tilgungszuschuss für umfassende Sanierungen zum Effizienzhaus — ausschließlich über die KfW.
- BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG): Dasselbe Prinzip für gewerblich genutzte Gebäude.
Für selbst genutzte und vermietete Wohngebäude ist die BEG EM der mit Abstand meistgenutzte Einstieg. Sie setzt keine Gesamtsanierung voraus, sondern greift bereits bei einer einzigen Maßnahme.
BAFA: ZuschĂĽsse fĂĽr HĂĽlle und Anlagentechnik
Die BAFA gewährt nicht rückzahlbare Zuschüsse für Dämmmaßnahmen an Außenwand, Dach, Kellerdecke und Bodenplatte sowie für den Austausch von Fenstern und Außentüren. Der Grundfördersatz lag zuletzt bei 15 Prozent der förderfähigen Kosten — Angaben und Konditionen ändern sich jedoch regelmäßig, daher ist ein Blick auf die aktuelle BAFA-Website vor der Antragstellung obligatorisch. Förderfähig sind Materialkosten plus Einbau, begrenzt auf einen Höchstbetrag je Quadratmeter Bauteilfläche.
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Fachplanung und Baubegleitung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten (früher „Energieberater") sind in fast allen BEG-Maßnahmen Pflicht und selbst förderfähig — mit bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 5.000 Euro pro Vorhaben.
KfW: zinsgünstige Kredite und die Heizungsförderung
Die KfW ist die richtige Anlaufstelle, wenn eine umfassendere Sanierung geplant ist oder wenn die Heizung getauscht werden soll. Das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude — Wohngebäude Kredit" (KfW 261) bietet Darlehen bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit mit einem eingebetteten Tilgungszuschuss, dessen Höhe vom erreichten Effizienzhaus-Standard abhängt. Wer ein Effizienzhaus 40 Erneuerbare-Energien erreicht, erhält derzeit den höchsten Zuschuss.
Seit 2024 läuft die Heizungsförderung ebenfalls über die KfW. Die Förderstruktur besteht aus mehreren Boni, die sich unter bestimmten Bedingungen addieren lassen: ein Grundbonus, ein Einkommensbonus für Haushalte unter 40.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen und ein Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Austausch funktionsfähiger Gas- oder Ölheizungen. In der Spitze können sich diese Boni auf bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten summieren — für eine Wärmepumpe mit Installation sind das schnell 20.000 Euro oder mehr.
Rechenbeispiel: Außenwanddämmung mit iSFP-Bonus
Ein Einfamilienhaus Baujahr 1978, Außenwandfläche 180 Quadratmeter, soll eine Kerndämmung im zweischaligen Mauerwerk erhalten. Die Angebotskosten liegen bei 18.000 Euro (Material und Einbau). Ohne individuellen Sanierungsfahrplan beträgt die BAFA-Förderquote angenommen 15 Prozent — das ergibt 2.700 Euro Zuschuss. Liegt ein gültiger iSFP vor, erhöht sich die Quote um 5 Prozentpunkte auf 20 Prozent: 3.600 Euro. Der iSFP selbst kostete 1.500 Euro, wurde aber zu 80 Prozent (1.200 Euro) gefördert, sodass der Eigenanteil für den Fahrplan nur 300 Euro beträgt. Netto ergibt sich durch den iSFP-Bonus ein zusätzlicher Vorteil von rund 600 Euro — bei einem Eigenanteil von 300 Euro für den Fahrplan. Der Mehraufwand rechnet sich bereits bei einer einzigen Maßnahme, bei mehreren Sanierungsschritten deutlich mehr.
GEG: Recht auf Sanierung — und Pflicht dazu
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2023 ist kein Förderprogramm, sondern der gesetzliche Ordnungsrahmen. Es schreibt vor, was technisch mindestens zulässig ist: Seit 2024 müssen neu eingebaute Heizungen so ausgelegt sein, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden können. Daneben enthält das GEG Nachrüstpflichten für den Bestand, etwa die Dämmung oberster Geschossdecken (wenn nicht schon vorhanden) sowie Anforderungen an Heizkessel, die ein bestimmtes Alter überschreiten. Für Eigentümer, die eine Immobilie erwerben, läuft nach dem GEG in vielen Fällen eine Zweijahresfrist für bestimmte Maßnahmen — ein Aspekt, der beim Kauf oft unterschätzt wird.
Förderung und Pflicht greifen hier ineinander: Was das GEG technisch fordert, lässt sich über die BEG finanziell unterstützen. Wer die Pflicht ohnehin erfüllen muss, sollte die Förderung nicht liegen lassen.
Der iSFP: Fahrplan und Förderhebel zugleich
Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein Dokument, das ein zugelassener Energieberater auf Basis einer Vor-Ort-Begehung erstellt. Er beschreibt in einer sinnvollen Reihenfolge, welche Maßnahmen die größte Wirkung haben — und er hat eine konkrete förderrechtliche Funktion: Wer Maßnahmen aus einem gültigen iSFP umsetzt, erhält in der BEG EM einen Bonus von 5 Prozentpunkten auf die jeweilige Förderquote. Der iSFP selbst ist über das BAFA-Programm zur Energieberatung für Wohngebäude förderfähig — derzeit mit 80 Prozent der Beratungskosten, maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser (Konditionen prüfen). Wer mehrere Maßnahmen plant, kommt an einem iSFP wirtschaftlich kaum vorbei.
Was vor dem Antrag zu klären ist
Bevor ein Handwerksbetrieb beauftragt wird, sollten folgende Punkte feststehen:
- Welche Maßnahme ist geplant, und welches Programm ist zuständig (BAFA oder KfW)?
- Ist ein Energieberater bereits eingebunden — und liegt ggf. ein iSFP vor?
- Wurde der Förderantrag gestellt und eine Förderzusage erteilt?
- Wurden die technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Programms geprüft (U-Werte, JAZ, Primärenergieträger)?
Ein nachträglicher Antrag ist in der BEG grundsätzlich nicht möglich. Wer den Auftrag vor der Antragstellung vergibt, schließt sich selbst von der Förderung aus — unabhängig davon, wie sinnvoll die Maßnahme energetisch ist.
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