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WÄRMEPUMPE

GEG

Gebäudeenergiegesetz — bündelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht für neue Heizungen (§ 71) greift im Bestand fristabhängig ab 30.06.2026 bzw. 30.06.2028.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst seit 2020 die früheren Regelwerke (EnEV, EEWärmeG, EnEG) zusammen und stellt die zentralen energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand. Die viel diskutierte „Heizungsregel" steht in § 71: Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden — im Neubau innerhalb von Neubaugebieten bereits seit 1.1.2024, im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung mit festen Stichtagen: Gemeinden über 100.000 Einwohner ab 30.06.2026, kleinere ab 30.06.2028. Ein früher beschlossener Wärmeplan setzt die Pflicht nicht vorzeitig in Kraft. Davon zu unterscheiden ist § 72 (Betriebsverbot): Konstanttemperatur-Heizkessel dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (mit Ausnahmen u. a. für Niedertemperatur-/Brennwertkessel und selbstnutzende Eigentümer von Ein-/Zweifamilienhäusern). Eine funktionierende Heizung muss also nicht allein wegen eines Wärmeplans getauscht werden. Wärmepumpen erfüllen die 65-%-Vorgabe vollständig, weshalb sie beim Austausch eine naheliegende und förderfähige Lösung sind. Außerdem definiert das GEG (Anlage 10 zu § 86) die Energieeffizienzklassen A+ bis H des Energieausweises.

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