Energieausweis
Pflichtdokument bei Verkauf und Vermietung (GEG § 80). Zwei Varianten: Bedarfsausweis (rechnerisch aus der Bausubstanz) oder Verbrauchsausweis (aus dem realen 3-Jahres-Verbrauch). Skala A+ bis H.
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes und ist bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung verpflichtend vorzulegen (§ 80 GEG); Effizienzklasse und Kennwert müssen bereits in Immobilienanzeigen genannt werden. Es gibt zwei Typen: Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus Bausubstanz, Dämmung und Anlagentechnik — unabhängig vom Nutzerverhalten und damit gut für den Gebäudevergleich und die Sanierungsplanung. Der Verbrauchsausweis leitet den Kennwert aus dem tatsächlichen, witterungsbereinigten Energieverbrauch der letzten drei Jahre ab und spiegelt damit auch das Heizverhalten. Beide weisen den Endenergiekennwert in kWh/(m²·a) aus und ordnen ihn der Effizienzklassen-Skala A+ bis H zu (GEG Anlage 10 zu § 86): A+ bis etwa 30 kWh/(m²·a), H über 250. Der vom HausDossier geschätzte Effizienzwert ist eine datenbasierte Annäherung und ersetzt keinen ausgestellten Energieausweis, den nur berechtigte Aussteller rechtsverbindlich erstellen dürfen.