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GEBÄUDE & GRUNDSTÜCK

GRZ

Grundflächenzahl — Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche. Planungsrechtlich legt sie fest, wie viel bebaut werden darf; im Bericht zeigen wir den gemessenen Ist-Wert aus dem Liegenschaftskataster (Gebäudegrundfläche ÷ Grundstück).

Die Grundflächenzahl (GRZ) beschreibt nach § 19 BauNVO das Verhältnis der überbauten Grundfläche zur gesamten Grundstücksfläche — eine GRZ von 0,3 bedeutet, dass 30 % des Grundstücks überbaut sind bzw. werden dürfen. Wichtig ist die Unterscheidung: Die planungsrechtlich zulässige GRZ wird im Bebauungsplan festgesetzt und sagt, wie viel maximal bebaut werden darf. Im Bericht zeigen wir dagegen die gemessene Ist-Bebauung — den Gebäude-Footprint geteilt durch die Flurstücksfläche aus dem Liegenschaftskataster (ALKIS); das ist nicht die festgesetzte GRZ aus dem B-Plan. Als Orientierungswert nennt § 17 BauNVO für reine und allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,4 — seit der Novelle 2017 ausdrücklich ein „Orientierungswert", keine starre Obergrenze (Garagen, Zufahrten und Nebenanlagen dürfen sie nach § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50 % überschreiten). Niedrige gemessene Werte (< 0,3) deuten auf aufgelockerte Einfamilienhausgebiete mit Garten hin — günstig für die Wärmepumpen-Außeneinheit und einen Solar-Carport.

Quelle: BauNVO § 19 (gesetze-im-internet.de) ↗

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