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LAGE & UMWELT

Befreiung (§ 31 BauGB)

Behördliche Ausnahme vom Bebauungsplan, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann, wenn ein Vorhaben vom festgesetzten Standard abweicht.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde von Festsetzungen des Bebauungsplans befreien, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichung auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung ist kein Automatismus: Die Behörde entscheidet nach Ermessen und muss dabei die Interessen aller Beteiligten abwägen. Nachbarn haben in vielen Fällen ein Widerspruchsrecht. Befreiungen werden erteilt z. B. für leichte Überschreitungen der GRZ, abweichende Dachformen oder geringfügige Überschreitungen von Baugrenzen. Wer auf eine Befreiung angewiesen ist, sollte diese frühzeitig im Rahmen einer Bauvoranfrage prüfen lassen.

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