Nachrüstpflicht (GEG § 47)
Die Nachrüstpflicht nach § 47 GEG verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden, zugängliche Kellerdecken und die oberste Geschossdecke nachträglich auf einen bestimmten Dämmstandard zu bringen.
Nach Paragraf 47 des Gebäudeenergiegesetzes müssen zugängliche Kellerdecken und die oberste Geschossdecke Höchst-U-Werte von 0,30 bzw. 0,24 W/(m²·K) einhalten. Diese Nachrüstpflicht gilt unabhängig von laufenden Sanierungsvorhaben. Bei einem Eigentümerwechsel läuft eine zweijährige Übergangsfrist. Behörden überprüfen die Einhaltung nicht flächendeckend, aber beim Energieausweis oder Verkauf muss der Nachweis erbracht werden. Ausnahmen gelten, wenn der Keller selbst beheizt wird.