Härteklausel
Gesetzliche Ausnahmeregelung, die Eigentümern unter bestimmten Bedingungen erlaubt, vorgeschriebene Sanierungsmaßnahmen auszusetzen oder zu mildern, wenn sie wirtschaftlich unzumutbar sind.
Die Härteklausel im GEG (§ 102) ermöglicht es Eigentümern, von bestimmten Sanierungspflichten befreit zu werden, wenn deren Erfüllung wirtschaftlich unzumutbar ist. Maßstab ist, ob die Kosten einer Maßnahme innerhalb angemessener Zeit durch eingesparte Energiekosten gedeckt werden können. In der Praxis greift die Ausnahme selten, weil die meisten GEG-Pflichten im Bestand bereits auf ein Minimum beschränkt sind. Für Denkmäler und Gebäude in schützenswerten Ensembles gibt es einen eigenen Ausnahmetatbestand: Hier können Behörden Abweichungen genehmigen, wenn die energetischen Anforderungen den Charakter des Gebäudes unzumutbar beeinträchtigen würden. Wer die Härteklausel in Anspruch nimmt, trägt die Beweislast und muss die Unzumutbarkeit nachweisen.