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WIRTSCHAFTLICHKEIT

Maßnahmenbeginn

Der Maßnahmenbeginn bezeichnet im Förderrecht den Moment, ab dem eine Sanierung offiziell beginnt – in der Regel bereits der Abschluss eines verbindlichen Auftrags mit dem Handwerker, nicht erst der Baubeginn.

Für fast alle Bundesförderprogramme (BEG, KfW, BAFA) gilt: Der Förderantrag muss vor dem Maßnahmenbeginn gestellt werden. Als Maßnahmenbeginn gilt nicht der erste Spatenstich, sondern bereits der Zeitpunkt, zu dem ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit einem Unternehmen verbindlich geschlossen wird. Wer also zuerst den Handwerker beauftragt und dann den Antrag stellt, verliert den Förderanspruch vollständig – rückwirkende Genehmigungen gibt es nicht. Unverbindliche Kostenvoranschläge oder Planungsgespräche gelten dagegen nicht als Maßnahmenbeginn.

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