Grundpfandrecht
Dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück, das einem Gläubiger (typisch: einer Bank) das Recht gibt, das Grundstück zu verwerten, wenn ein Darlehen nicht zurückgezahlt wird.
Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) werden in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und sichern typischerweise Bankdarlehen für den Kauf oder die Sanierung einer Immobilie. Eine Hypothek erlischt automatisch, wenn das Darlehen zurückgezahlt ist; eine Grundschuld (die in der Praxis häufiger genutzt wird) bleibt bestehen und kann für neue Darlehen wiederverwendet werden. Beim Kauf einer Immobilie übernimmt der Käufer grundsätzlich alle eingetragenen Grundpfandrechte, sofern keine Löschung vor Eigentumsübergabe vereinbart wird. Für Eigenheimkäufer ist daher der Blick in Abteilung III des Grundbuchs unverzichtbar.