AfA (Absetzung für Abnutzung)
Die steuerliche Abschreibung für Gebäude, die es Vermietern erlaubt, die Anschaffungskosten über viele Jahre verteilt als Werbungskosten abzuziehen. Der Standardsatz beträgt 2 oder 3 Prozent jährlich.
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erlaubt es Vermietern, die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes steuerlich über dessen Nutzungsdauer zu verteilen. Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft wurden, beträgt der AfA-Satz 3 Prozent jährlich; für ältere Gebäude gilt in der Regel 2 Prozent. Kaufnebenkosten wie Notar, Grunderwerbsteuer und Maklercourtage werden den Anschaffungskosten zugerechnet und erhöhen damit die AfA-Bemessungsgrundlage. Selbst genutzte Immobilien können nicht abgeschrieben werden — die AfA ist ausschließlich Vermietern vorbehalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden gibt es erhöhte Abschreibungssätze nach § 7i EStG.