Modernisierungsumlage
Die Modernisierungsumlage erlaubt Vermietern, nach einer Modernisierungsmaßnahme die jährliche Miete dauerhaft um bis zu acht Prozent der Investitionskosten zu erhöhen.
Die Modernisierungsumlage ist in § 559 BGB geregelt. Sie gilt nur für Maßnahmen, die den Wohnwert nachhaltig erhöhen oder Energie dauerhaft einsparen – reine Instandhaltung berechtigt nicht dazu. Für Eigentümer, die selbst in eine neue Heizung oder Dämmung investieren, ist die Modernisierungsumlage ein Instrument, die Investitionskosten über höhere Mieten teilweise zurückzuholen. Im Contracting entfällt diese Option, da der Vermieter nicht investiert. Seit 2019 gilt eine Kappungsgrenze: Die Miete darf durch die Umlage innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter steigen.